2. Wenn die Siedlungsgrenze an die östlich des Akademieparks gelegenen Widmungsflächen gelegt wird, bleibt das
Bauland in seiner derzeitigen Ausdehnung beschränkt. Die landwirtschaftliche Nutzung auf den südlich gelegenen Feldern kann durch Beibehaltung der derzeitigen Flächenwidmung gesichert werden
3. Neben der Ausweisung der Betriebserweiterungszonen ist im Stadtentwicklungsplan langfristig geplant, die Felder im Süden von Wiener Neustadt für großflächige Betriebe bereit zu stellen (Maßnahme 19 „Langfristige Flächensicherung“). Diese Felder haben eine Fläche von über 200 ha. Wir betrachten diese Fläche als unverhältnismäßig groß und das Ziel der langfristigen Flächensicherung als falsch interpretiert: Unter langfristiger Flächensicherung verstehen wir das Sichern von Handlungsspielraum für künftige
Generationen durch die Erhaltung von Grün- und Ackerflächen, nicht das Reservieren von Flächen für Gewerbezonen. Diese Neuausrichtung fordern wir.
4. Generell sollen bei Betriebszonenerweiterungen Gebäude in die Höhe gebaut werden, anstatt weiterhin großflächig Boden zu versiegeln. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Gebäude nicht so hoch gebaut werden, dass sie das Landschaftsbild stören
Die Medien1 bezeichnen Wiener Neustadt als Betonhauptstadt, weil das Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen und das Umweltbundesamt erhoben haben, dass die Stadt im österreichweiten Vergleich stark
verbaut und versiegelt ist. Welche (Betreuungs-)Einrichtungen befinden sich derzeit nördlich der geplanten Entwicklungszone (EzB3)zwischen dem Akademiepark und der Mattersburger Schnellstraße? Das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum, Montessori – Kindergruppe, Autowaschanlage, Autohandel, Mietgaragen bzw. Lagerräume, Lungenfacharzt, Zahnärztin, Laser Tag Halle, Steuerberatung, Musikladen, Möbelhandel, etc.
Damit macht die Gemeinde eine Vorgabe, bis an welche Grenze Bauland gewidmet werden darf. Über diese Grenze
darf das Bauland nicht ausgedehnt werden.
Landwirtschaftliche Vorrangzonen sind regionale Planungsvorgaben, die bestimmen, dass Gebiete, die für eine
landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignet sind, dementsprechend genutzt werden sollen. Für eine Fläche
innerhalb einer solchen Vorrangzone darf nur dann eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und
Forstwirtschaft festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Nutzung keine andere Fläche in
Frage kommt (Verordnung über ein Regionales Raumplanungsprogramm Wiener Neustadt – Neunkirchen LGBl.
8000/75-4).